des „Badesportvereins Großfurra e.V.“

§ 1 Name des Vereins, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Name des Vereins lautet „Badesportverein Großfurra e.V.“.
(2) Der Sitz des Vereins ist Sondershausen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

(1) Vereinszweck
Zweck des Vereins ist die Förderung des Schwimmsports und anderer sportlicher Aktivitäten. Dazu zählen insbesondere auch die Gesundheitsförderung durch die sportliche Betätigung in verschiedenen Sportarten im und am Wasser mit dem Ziel der körperlichen Ertüchtigung für Kinder, Jugendliche und alle Bürger. Eine entscheidende Rolle bei der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen soll dabei auch der Gesundheits-, Sportund Heimat- und Kulturgedanke spielen. Die Förderung des gegenseitigen Verständnisses und der Bereitschaft zur Zusammenarbeit und Begegnung aller Generationen ist wichtig.
Dabei stellt die Zusammenarbeit mit allen überörtlichen Zusammenschlüssen, Vereinen und anderen Einrichtungen der jugend-, sport- und gesundheits-, kultur und begegnungsfördernden Arbeit einen wichtigen Inhalt der Vereinstätigkeit dar. Der Verein fördert mit seinen Aktivitäten und Bemühungen den Erhalt des Schwimmbades, welches als wichtige Begegnungs- und Sportstätte ein Stück Lebensqualität für Kinder, Jugendliche, Familien und alle Bürger sichert. Die Zusammenarbeit mit der Stadt Sondershausen als Eigentümer des Schwimmbades gestaltet sich kooperativ. Der Verein ist parteipolitisch sowie konfessionell ungebunden und wird nach demokratischen Gesichtspunkten geleitet.
(2) Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein unterstützt die Stadt Sondershausen als Förderer bei der Vor- und Nachbereitung sowie der Aufrechterhaltung des Badebetriebes und der Werterhaltung im Schwimmbad Großfurra.

§ 3 Mitgliedschaft und Beiträge

(1) Mitglieder können grundsätzlich alle interessierten natürlichen und juristischen Personen, aber auch Gesamthandelsgesellschaften und nicht eingetragene Vereine werden, die sich den in der Satzung festgeschriebenen Zielen des Vereins  verpflichtenund diese aktiv oder passiv fördern. Für die Aufnahme als Mitglied ist ein schriftlicher Antrag beim Vorstand zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(2) Von den Mitgliedern sind jährlich/monatlich Beiträge zu entrichten. Der Beitrag kann auch in Sachleistungen erbracht werden. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
(3) Die Mitgliedschaft endet
1. bei natürlichen Personen durch ihren Tod;
2. durch Austritt, der in Schriftform jederzeit gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann;
3. durch Ausschluss aus dem Verein. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer
angemessenen Frist die Möglichkeit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu
versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Sie muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungs-beschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

§ 4 Verwendung der Vereinsmittel

(1) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand;
2. der Beirat;
3. die Mitgliederversammlung.

§ 6 Der Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus fünf Personen, nämlich dem Vorsitzenden, dem stellvertretendem Vorsitzenden, dem 2. Stellvertreter, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands, darunter der Vorsitzende oder der Stellvertretende Vorsitzende, gemeinsam vertreten.
(1) Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen;
2. Einberufung der Mitgliederversammlungen;
3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
4. Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichtes;
5. Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen;
6. Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.
Der Vorstand ist verpflichtet, in allen wichtigen Angelegenheiten die Meinung des Beirats einzuholen.
(2) Amtsdauer des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer.
(3) Beschlussfassung
Der Vorstand fasst Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden schriftlich oder telefonisch einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter,
anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken in ein  Beschlussbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Dauer der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

§ 7 Der Beirat

Der Beirat besteht aus fünf Mitgliedern. Er wird auf die Dauer von zwei Jahren vom Tage der Wahl an gerechnet von der Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt jedoch bis zum Tage der Neuwahl im Amt. Jedes Mitglied des Beirats ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Vorstandsmitglieder können nicht zugleich Mitglieder des Beirats sein. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten. Er bereitet dem Vorstand Vorschläge für die Geschäftsführung. Mindestens einmal im Vierteljahr soll eine Sitzung des Beirats stattfinden. Der Beirat wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter schriftlich oder telefonisch mit einer Frist von fünf Kalendertagen einberufen. Der Beirat muss einberufen werden, wenn mindestens drei Beiratsmitglieder die Einberufung schriftlich vom Vorstand verlangen. Zu den Sitzungen des Beirats haben alle Vorstandsmitglieder Zutritt, auch das Recht zur Diskussion, jedoch kein Stimmrecht. Die Vorstandsmitglieder sind von den Sitzungen des Beirats zu verständigen. Die Sitzungen des Beirats werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden des Vereins, geleitet. Der Beirat bildet seine Meinung durch Beschlussfassung. Hierbei entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Scheidet ein Mitglied des Beirats vorzeitig aus, so wählt der Beirat für dierestliche Amtszeit ein Ersatzmitglied. Die Beschlüsse des Beirats sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen und vom jeweiligen Sitzungsleiter zu unterschreiben.

§ 8 Die Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgendende Angelegenheiten zuständig:
1. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltplanes für das nächsteGeschäftsjahr, Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands, Entlastung des Vorstands;
2. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags;
3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und des Beirats;
4. Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages; sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands;
5. Ernennung von Ehrenmitgliedern: In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches die Meinung der Mitgliederversammlung einholen;
6. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und -neufassungen.
(1) Die Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
(2) Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschluss übertragen werden. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden. Beschlüsse zu Änderungen der Satzung beschließt die Mitgliederversammlung.
(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen
Der Vorstand kann jederzeit eine Außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
(4) Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im Punkt (2) festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder
seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 9 Auflösung und Zweckänderung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Sondershausen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. Die vorstehendende Satzung wurde zur Mitgliederversammlung am 19.03.2004 beschlossen und mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 01.04.2005 geändert.


Sondershausen, den 01.04.2005

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